Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Partei, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, verkaufte dem Zweitbeklagten 2006 ein ungefähr 4 km2 großes Gebiet des Tennengebirges. Der Käufer wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die klagende Partei begehrte, gestützt auf § 4 Abs 8 WRG und § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz 1996, die Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge. Sie begründete ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie im selbständigen Wirkungsbereich Vo... mehr lesen...