Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgeste... mehr lesen...