Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Annahme, dass die siebentägige Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, wäre auch gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegenstünde. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuer... mehr lesen...