Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See konnte aber ab 20.07.2007 die Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG stützen, weil zwar gegen den Beschwerdeführer, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dieses aber ab Asylantragstellung nicht mehr durchsetzbar war. Gemäß § 1 Abs. 2 FPG ist die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asyl... mehr lesen...
Rechtssatz: Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bu... mehr lesen...