Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...
I.) Am 18. Mai 1998 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat die vorliegende Beschwerde des Herrn Mehmet U ein, in der die über ihn verhängte Schubhaft im wesentlichen mit dem Argument bekämpft wird, auf den Beschwerdeführer, einen Asylwerber, seien gemäß § 21 Asylgesetz 1997 die Bestimmungen über die Schubhaft nicht anwendbar. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluß des Asylverfahrens legal in Österreich aufhalte. Die belangt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 61 Abs 1 und § 56 Abs 1 Z 1 FrG rechtmäßig verhängte Schubhaft (der illegal eingereiste Beschwerdeführer war trotz durchsetzbarem Ausweisungsbescheid unbekannt verzogen) wurde im konkreten Fall durch den Status des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht berührt: Zwar kam dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers gemäß § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 zu, weil mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.1997, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesminis... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bf ohne Reisepaß und Aufenthaltsberechtigung und mittels Schlepper illegal nach Österreich eingereist ist und im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung sich unstet aufgehalten hat. Es wurde daher der Bf zu Recht mit dem eingangs genannten Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung in S... mehr lesen...