Norm: ALVG §32ASVG §332 A
Rechtssatz: § 332 ASVG findet auch auf Ansprüche nach den anderen Sozialversicherungsgesetzen (ALVG) Anwendung. Es ist unerheblich, daß die in Betracht kommenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers lediglich auf Grund einer auf einen Zweig der Sozialversicherung beschränkten Teilversicherung zustehen. Entscheidungstexte 2 Ob 330/62 Entscheidungstext OG... mehr lesen...