Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb der Beschwerdeführerin mit dem "Wassergebühr-Bescheid" vom 15. Februar 1992 für den Bauteil II und den Verrechnungszeitraum 2. Jänner 1992 bis 4. Februar 1992 die Wasserbezugsgebühr in der Höhe von insgesamt S 6.108,48 vor. Dieser Betrag ergibt sich aus der vom Wasserverbrauch abhängigen Wassergebühr in der Höhe von S 630,-- sowie der Grundgebühr bestehend aus der Wasserzählermiete in der Höhe von S 108,17 und der Bereitstellungsge... mehr lesen...
Index: L37291 Wasserabgabe BurgenlandL69301 Wasserversorgung Burgenland
Norm: WasserbezugsgebührenV Weiden 1991;WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 §15;WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 §2;WLVG Bgld Nord 1956 §17 Abs1;
Rechtssatz: Aus § 17 Abs 1 WLVG Bgld Nord 1956 und aus § 2 iVm § 15 WasserleitungsO WLV Bgld Nord 1985 ergibt sich, daß die Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung des für die Benützung der Geb... mehr lesen...