Begründung: Mit am 23.August 1991 zugestelltem Bescheid vom 16.August 1991 gab das beklagte Arbeitsamt dem Antrag des am 5.April 1932 geborenen Klägers vom 15.April 1991 auf Sonderunterstützung nicht Folge. Nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b Sonderunterstützungsgesetz BGBl 1973/642 idgF (SUG) müßte der Anspruchswerber in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Er sei dies aber nur 176 Monate... mehr lesen...
Norm: ALVG §1ALVG §14Arbeitslosenversicherungsabk Österreich - BRD Art2
Rechtssatz: Bei den nach § 13 SUG sinngemäß anzuwenden, die Arbeitslosenversicherungspflicht und die Anwartschaft regelnden §§ 1 und 14 ALVG handelt es sich um österreichische Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld, die also zum sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens zählen. Entscheidungstexte 10 ObS 10/93 ... mehr lesen...
Norm: Abk zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung 19.07.1979 BGBl 1979/392 Art2ALVG §1ALVG §14
Rechtssatz: Bei den nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden, die Arbeitslosenversicherungspflicht und die Anwartschaft regelnden §§ 1 und 14 ALVG handelt es sich um österreichische Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld, die also zum sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens zählen. ... mehr lesen...