Norm: GJGebG §16 litaGJGebG §17ZPO §500 Abs2 IIaZPO §500 Abs2 IIcZPO §501ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Es ist nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Wenn diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 17, 16 lit a GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von S 7500,-- zu entrichten waren. Entscheidungstexte 3 Ob 157/83 ... mehr lesen...