Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs4
Rechtssatz: Für die Zeiträume, in denen die vorgeschriebene Mindestdauer an Gerichts- und Anwaltspraxis absolviert wird, kann ein Doktoratsstudium nicht zusätzlich und nicht gleichzeitig angerechnet werden. (Doppelanrechnungsverbot). Ein Doktoratsstudium während der zwingenden dreijährigen Dauer der Rechtsanwaltspraxis kann im übrigen schon deswegen nicht zusätzlich angerechnet werden, weil die Verwendung beim Recht... mehr lesen...