Entscheidungsgründe: Der Kläger hat die nachmalige Gemeinschuldnerin, für die der Beklagte zum Masseverwalter bestellt wurde, in einem Rechtsstreit anwaltlich vertreten, in welchem die nachmalige Gemeinschuldnerin für Fassadenrenovierungen einen restlichen Werklohn von S 627.259 sA begehrte. Bis zu der aufgrund der Konkurseröffnung am 10. 10. 1995 eingetretenen Verfahrensunterbrechung hat der Kläger Vertretungsleistungen erbracht, welche ein tarifmäßiges Honorar von S 145.710,4... mehr lesen...