Begründung: Der beklagte Rechtsanwalt hat die Klägerin in einem Vorverfahren als Verfahrenshelfer vertreten. Mit dem in diesem Vorverfahren am 24. 10. 2007 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die dort beklagte Partei bei gegenseitiger Kostenaufhebung, der Klägerin 150.000 EUR zu zahlen. Mit einer im Namen der Klägerin eingebrachten „Bekanntgabe gemäß § 71 ZPO" versuchte die den Beklagten auch im vorliegenden Verfahren vertretende Rechtsanwalts GmbH die Nachzahlung der Rec... mehr lesen...