IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher, über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.7.2021, ***, betreffend Übertretungen nach der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) und der 3. COVID-19-SchuMaV, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Spruchpunkt 1 wird insofe... mehr lesen...