Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein eingetragener Verein. Mitglieder sind vor allem die gewerblichen Genossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch und aus diesem durch Umgründungen hervorgegangene Aktiengesellschaften. Die Verbandsmitglieder bilden zur Wahrnehmung der besonderen Belange im Verband einerseits die Gruppe Kredit, anderseits die Gruppe Ware und Dienstleistungen. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppe richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand d... mehr lesen...