Norm: IO §63 Abs1IO §65IO §182
Rechtssatz: Die bloße Eigenschaft eines Schuldners als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft begründet keine Unternehmereigenschaft, weshalb für das Insolvenzverfahren über sein Vermögen das Bezirksgericht und nicht der Gerichtshof sachlich zuständig ist, sofern kein Fall des § 65 IO vorliegt. Entscheidungstexte 2 R 138/13x Entsche... mehr lesen...