Norm: IO §60IO §61KHVG §28
Rechtssatz: Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §35IO §61IO §156IO §193
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigun... mehr lesen...