Norm: IO §281
Rechtssatz: Konsequenz der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 281 IO muss daher die jedenfalls mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ipso iure bewirkte Beseitigung des davor zustande gekommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans und der damit einhergehenden Restschuldbefreiung sein. Entscheidungstexte 3 Ob 63/19i Entscheidungstext OGH 26.06.2019 ... mehr lesen...