Norm: EuInsVO 32000R1346 Art15EuInsVO 2015 Art18IO §231
Rechtssatz: Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ... mehr lesen...