Norm: ABGB §843 AABGB §878ABGB §914 IABGB §918 Abs2 IaABGB §920AO §20a Abs2IO §21 Abs4KO §21 Abs4
Rechtssatz: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen... mehr lesen...