Norm: IO §110IO §139KO §110KO §139KO §157
Rechtssatz: Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (vgl SZ 11/43). Entscheidungstexte 5 Ob 52/66 Entscheidungstext OGH 31.03.1966 5 Ob 5... mehr lesen...