Norm: MedienG §7 Abs2 Z2MedienG §7a Abs1
Rechtssatz: Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines „spektakulären“ Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist. Entscheidungstexte 15 Os 121/11z ... mehr lesen...
Norm: MedienG §7 Abs2 Z2MedienG §7a Abs1
Rechtssatz: Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines „spektakulären“ Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist. Entscheidungstexte 15 Os 121/11z ... mehr lesen...