Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27.11.2006, Zl. 300-5015-2005, lautet wie folgt: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Arbeitgebers, das ist die ?*** GmbH? mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 5.10.2005 auf der Baustelle ?***? in ***, auf dem in 8,50 m Höhe befindlichen Dach, in dem Lichtkuppeln aus Plexiglas integriert waren, wo ... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlende Absicherung einer Lichtkuppel in einem Dach ist u.a. nach § 7 BauV zu bestrafen. Schlagworte Fehlende Absicherung, Lichtkuppel mehr lesen...