Rechtssatz: Was die Benützung der Speiseleitung für elektrische Energie anlangt, ist die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen im Ergebnis im Recht und hatte angesichts der ordnungsgemäßen und fix verlegten Speiseleitung und des gesonderten, leicht einsehbaren Sicherungspaketes der Stromentnahmestelle für die Bauarbeiten im Vergleich zur Anzapfung einer Freileitung mit Baustromverteiler oder die Führung einer gesonderten Leitung weg von der Hauseinleitung der Firma E. kreuz und quer dur... mehr lesen...