Rechtssatz: Die Höhe der Strafdrohung des § 9 Abs 1 Aidsgesetzes wird mit dem Interesse der Hintanhaltung der Verbreitung von Aids bzw der Infektion mit dem LAV/HTLV III begründet. Bei Aids handelt es sich seit einigen Jahren weltweit um ein mit zunehmender Häufigkeit auftretendes, erworbenes Immundefektsyndrom, eine äußerst übertragbare Krankheit, bei der die Hauptgefahr der Übertragung mit dem Gesamtbegriff "Geschlechtsverkehr" umrissen werden kann, wobei bestimmte Sexualpraktiken im Vor... mehr lesen...