Begründung: Der Kollektivvertrag vom 1. Dezember 1959 (im folgenden: Pensionsvereinbarung) bestimmte unter anderem folgendes: "§ 1 Die DDSG sichert ihren in die Gehaltsschemata des österreichischen Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt eingereihten, in den ständigen Dienst übernommenen Bediensteten nach dem Ausscheiden aus dem gesellschaftlichen Dienst und deren Hinterbliebenen Leistungen nach den folgenden Bestimmungen zu: Diese Leistungen bestehen in einer Pe... mehr lesen...