Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 21. 2. 2003 verkaufte die beklagte Betonbearbeitungs GmbH eine Betriebsstätte samt Dienstwohnung und Inventar sowie dazugehörenden Aufträgen über die Durchführung von Bohr- und Schneidearbeiten an eine andere Betonbearbeitungs GmbH (Erstkäuferin). Im Punkt VII dieses Kaufvertrags verpflichtete sich die Beklagte, im Raum des Bundeslands Kärnten jedwede gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit im Geschäftszweig der Erstkäuferin, und zwar hi... mehr lesen...