Begründung: Die Beklagte betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO. Sie führt eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten. Adressdaten bezieht sie aus unterschiedlichen Quellen. Zahlungsverhaltensdaten werden aus öffentlichen Quellen eingelesen und von mit ihr kooperierenden Partnern, wie etwa Inkassobüros, zur Verfügung gestellt. Sie stellt einen Zugang zu ihrer Adress- und Zahlungsverhaltensdatenbank über eine Internetplattform zur Verfügung. H... mehr lesen...