Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Wien, an die im Norden eine Liegenschaft angrenzt, deren Eigentümer der Beklagte zu 329/360tel-Anteilen ist (in der Folge: Liegenschaft des Beklagten). Nach Fertigstellung des Hauses auf der Liegenschaft des Klägers nahm der Beklagte aufgrund einer dem Kläger nicht zugestellten Baubewilligung vom 27. 8. 1986 einen Dachgeschossausbau vor und schuf fünf neue Wohnungen. Dadurch betrug nun der Abstand zwischen der zum ... mehr lesen...