Norm: BSVG §99GSVG §102bKGG §11 Abs2KGG §14 Abs1
Rechtssatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...