Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 4 GewO der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass näher angeführte B... mehr lesen...