Entscheidungsgründe: Elvira K*****, eine Dienstnehmerin der klagenden Partei (im Folgenden: Dienstnehmerin), hat am 19. 1. 1999 einen Sohn geboren. Aus diesem Anlass bezog sie bis 16. 3. 1999 Wochengeld und vom 17. 3. 1999 bis (einschließlich) 17. 7. 2000 Karenzgeld. Zwischen der klagenden Partei und der Dienstnehmerin war ein Karenzurlaub in der Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab der Geburt des Kindes) vereinbart. Die Dienstnehmerin befand sich auch tatsächlich vom 19. 1. 1999 bis... mehr lesen...