Entscheidungsgründe: Die am 24. 7. 1971 geschlossene Ehe der am 7. 3. 1927 geborenen Klägerin mit Otto S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10. 5. 1972 gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Anlässlich der Scheidung hatten die Eheleute in einem Vergleich unter anderem vereinbart, dass der Ehemann der Klägerin zur Abgeltung des Unterhaltsanspruches einen einmaligen Betrag von S 50.000,- in monatlichen Raten von S 1.000,- ab 1. 6. ... mehr lesen...