Norm: BSVG §107aBSVG §125
Rechtssatz: Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Pe... mehr lesen...