Begründung: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14.11.1989 wurde die aufgrund eines gerichtlichen Urteils vom 9.8.1989 der Klägerin gebührende Invaliditätspension ab 1.11.1987 mit S 896,90, ab 1.7.1988 mit S 917,50 und ab 1.1.1989 mit S 936,80 monatlich festgestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Klägerin eine selbst verfaßte Klage ein, der zu entnehmen ist, daß sie die Zahlung einer höheren Invaliditätspension begehrt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klag... mehr lesen...