Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 6139 und Arb 8970 zu dem mit § 3 Abs 3 der Wiener Besoldungsordnung 1967 (BO) vergleichbaren § 8 a Abs 1 Satz 1 VGB ausgesprochen hat, umfaßt der dort definierte Begriff de... mehr lesen...