Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 Abs1 AHfD JGS 968/1846 allgVBG §75 Abs3
Rechtssatz: Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art II Z 3 EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Keine Zulässigkeit des Rechtsmittels zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung h... mehr lesen...