Entscheidungsgründe: Der Kläger war erstmals in der Zeit vom 24. 3. 2003 bis zum 31. 1. 2004 aufgrund eines mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Assistent tätig. Danach war er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13./25. 3. 2004 als Assistent iSd § 49l VBG angestellt. Die entsprechende Assistentenstelle war im Mitteilungsblatt der Beklagten mit dem Hinweis ausgeschrieben worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Abwesenheit einer Mitarbei... mehr lesen...