Entscheidungsgründe: Der bei der beklagten Universität im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2010 als Universitätsassistent für Mathematik beschäftigte Kläger hatte einen Lehrauftrag für vier Semesterwochenstunden. Dementsprechend erbrachte er im Wintersemester 2009/2010 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses am 31. 3. 2010 diese vier Wochenstunden. Der Kläger erhielt von der Beklagten für dieses letzte Wintersemester für den Zeitraum vom 1. 10.... mehr lesen...