Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 12.September 1988 bei der beklagten Partei als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an der Hauptschule I in ***** beschäftigt. Für das Schuljahr 1990/91 war die Lehrverpflichtung des Klägers mit 20,7 Wochenstunden festgelegt. Im Zeitraum vom 18.September 1990 bis 11.Jänner 1991 leistete der Kläger auf Anordnung des Direktors der Hauptschule über seine Lehrverpflichtung hinaus 10 Supplierstunden in Vertretung für verhinderte Kollegen... mehr lesen...