Entscheidungsgründe: Die bereits seit längerem bei der Beklagten als Vertragslehrer beschäftigten klagenden Parteien wurden im Herbst 1999 vom damaligen Rektor der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bedingungen des § 57 Abs 4 VBG erfüllen und einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor stellen könnten. Im Oktober 1999 stellten dann die klagenden Parteien diesen Antrag und mit Schreiben vom 4. 8. 2000 wurden sie von der Bek... mehr lesen...