Entscheidungsgründe: Der klagende Betriebsrat begehrt - soweit dies für das Revisionsverfahren noch relevant ist - einerseits die Feststellung, dass für bestimmte Vertragsbedienstete bei „Wendezeiten" am Dienstort die Zeit vom Ende des Fahrdienstes bzw einer sonstigen Dienstverrichtung bis zum Beginn des folgenden Fahrdienstes oder sonstigen Dienstverrichtung bis zu einer Dauer von einer Stunde voll, darüber hinaus bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte auf Dienstzeiten anger... mehr lesen...