Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 14. 9. 1992 Vertragslehrerin der beklagten Partei; seit 1. 12. 1992 war sie an der Volksschule O***** tätig. Sie befand sich zunächst in einem befristeten, seit 1. 10. 1996 in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Die Klägerin kaufte täglich in einem Lebensmittelgeschäft in O***** ein. Am 13. 3. 2000 steckte sie ein Stück Käse im Wert von S 20 in ihre Stofftasche, deklarierte es aber nicht an der Kasse; am nächsten Tag, dem 14. 3. 2000,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 5.Juli 1943 geborene Klägerin war bei der beklagten Partei ab 1.Juni 1983 als Reinigungsfrau mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden gegen ein Entgelt von 7.290,50 S netto monatlich beschäftigt. Die Arbeit war von Montag bis Freitag nach Dienstschluß ab 17 Uhr zu verrichten. Zu den Dienstpflichten der Klägerin gehörte die tägliche Reinigung von acht Räumen im Obergeschoß und sechs Räumen im Parterre des Bürogebäudes. In zwei Räumen sind Teppichböden,... mehr lesen...