Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als diplomierte Röntgenassistentin bei der Beklagten angestellt. Sie trat ihren Dienst am 1.Jänner 1974 in dem von der Beklagten betriebenen Unfallkrankenhaus in Salzburg an. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Ab. 1.April 1981 war sie in die Gehaltsgruppe II, Dienstklasse B, Bezugsstufe 9, des für sie geltenden Gehaltsschemas eingestuft. Nac... mehr lesen...
Norm: VBG §24 Abs8
Rechtssatz: Zu § 24 Abs 8 VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder eins... mehr lesen...