Norm: VBG §22VBG §22aVBG §36
Rechtssatz: Durch die Regelung der §§ 22 und 22 a VBG sind die §§ 15 f GehaltsG 1956 Bestandteil des VBG geworden. Eine Vereinbarung, in der sich ein Vertragsbediensteter der Republik Österreich gegenüber zum Rückersatz der durch eine Dienstreise entstandenen Kosten - auch Aufenthalts - und Kurskosten - verpflichtet, ist daher ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG. § 36 VBG gilt auch bei nachträglichen Änderungen ... mehr lesen...