Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §77EO §215EO §229
Rechtssatz: Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbotes können in Prozentsätzen der aus der sonstigen Verteilungsmasse zuerkannten Beträge zugewiesen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 128/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 128/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0... mehr lesen...