Norm: EO §59 Abs3EO §213 VEO §213 VIZPO §215 Abs1ZPO §212 Abs1
Rechtssatz: In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Be... mehr lesen...