Entscheidungsgründe: Mit vollstreckbarem Teilvergleich vom 25. Juni 2002 verpflichtete sich die nun klagende (dort beklagte) Partei gegenüber der beklagten (dort klagenden) Partei, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, Verpackungen von näher genannten Arzneimitteln in Verkehr zu bringen, auf denen nicht die Nettofüllmenge und der jeweilige richtige Gewichtsanteil der tatsächlichen Zutaten in absteigender Reihenfolge... mehr lesen...