Begründung: Die Klägerin behauptet, über die Werknutzungsrechte für ein bestimmtes Design zu verfügen. Die Beklagte vertreibt in ihren Einrichtungshäusern ähnlich gestaltete Möbel. Zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten die Vervielfältigung und/oder Nachahmung und/oder Verbreitung des Designs sowie verwechselbar ähnlicher Designs auf Einrichtungsgegenständen zu untersagen. Zur
Begründung: stützt sie sich einerseit... mehr lesen...