Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Unterlassung des Vertriebes von Schaumzuckerwaren in der - näher beschriebenen - charakteristischen Form der "Schwedenbombe" in Österreich. Sie erwirkte zur Sicherung des erhobenen Unterlassungsanspruches das begehrte Verbot durch eine einstweilige Verfügung, die dem Beklagtenvertreter am 11. März 1974 zugestellt wurde. In der Hauptsache gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, während es das Berufungsgericht abwies. Die Entscheidung ... mehr lesen...