Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, - Daten des Klägers nach § 4 Z 8 DSG 2000 (das Verarbeiten und Übermitteln) zu verwenden, und - sämtliche über den Kläger gespeicherte und verwendete Daten sofort zu löschen. Obwohl er von seinem Löschungs- und Widerspruchsrecht nach §§ 27 f DSG 2000 (künftig nur: DSG) - mehrfach - Gebrauch gemacht habe und bereits eine Empfehlung der Datenschutzkommission erga... mehr lesen...